Wappen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 26. März 2012, 13:09 Uhr
Das Wappen von Regensburg ist spätestens seit 1398 das Erkennungszeichen der Stadt Regensburg.
Inhaltsverzeichnis
Beschreibung[Bearbeiten]
Das Stadtwappen zwei schräg gekreuzte silberne Schlüssel auf einem roten Schild. Die Schlüssel sind das Attribut des Heiligen Petrus, dem Patron des Regensburger Domes und der Stadt. Die für das Wappen verwendeten Farben Rot und Silber entsprechen den Wappentinkturen verschiedener anderer Reichsstädte und sind wohl die alten Reichsfarben.[1]
In der nichtfarbigen Wiedergabe des Stadtwappens wird die Farbe Rot durch die Farbe Schwarz ersetzt oder kann durch die heraldische Schraffierung (senkrechte Striche) angedeutet werden, die Farbe Silber wird durch die Farbe Weiß ersetzt.[2]
Geschichte[Bearbeiten]
Der Heiligen Petrus ist in den Siegeln von Regensburg schon seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar, wurde aber im Laufe der Geschichte unterschiedlich dargestellt. Das früheste Stadtwappen im eigentlichen Sinn zeigt vermutlich eine Inschrift von 1320. Diese ursprünglich an der einstigen nördlichen Stadtmauer angebrachte Tafel war der Gedenkstein für den Beginn des Stadtmauerbaus an der Donau.[1] Auf Münzen erscheint das Stadtwappen erst im 14. Jahrhundert: Zwischen 1366 und 1377 wurden Regensburger Pfennige erstmals mit dem Schlüsselwappen geprägt.[1] Solche Schlüsselwappen unter der Gestalt des Stadtpatrons zeigt ab 1395 auch das Sekretesiegel der Stadt.
Seit 1398 schließlich wurde das Wappen in Wappenbüchern abgebildet und seit 1549 wird es als Wasserzeichen der Regensburger Papiermühle verwendet. Ab diesem Jahr treten die Schlüssel als Symbole auch allein auf. Obwohl sie später mehrmals verändert wurden, konnten sie sich letztlich doch als Stadtwappen behaupten.
Verwendung[Bearbeiten]
Das Stadtwappen ist genehmigungspflichtig, das heißt es steht nicht jedem zur freien Verfügung. Zur Verwendung bedarf es einer Genehmigung der Stadtverwaltung Regensburg. Eine solche wird laut Wappensatzung allerdings „nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt. [...] Für parteipolitische Zwecke wird eine Genehmigung ausnahmslos nicht erteilt.“[2]