RegioWiki Bayern e.V. (Satzung)
Nachfolgend die Satzung des RegioWiki Bayern e.V.:
Satzung
§ 1 – Verein
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „RegioWiki Bayern e.V.“ (ehemals Passau-Wiki e.V.). Er hat seinen Sitz in Passau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte in selbstloser Tätigkeit, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke (unter Einhaltung der näheren Bestimmungen dieser Lizenz) kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.
Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen.
Der Verein wird zu diesem Zweck
- Internetsysteme zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte betreiben bzw. deren Betrieb fördern. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Förderung des Wikis „http://regiowiki.pnp.de“ liegen.
- Informationen zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Projekten des Vereins beschaffen, bereitstellen und verbreiten sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema betreiben. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen.
- die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis fördern.
Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 – Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen sowie das Recht an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Von der Beitragspflicht befreit sind Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats erfolgen und muss zwei Wochen vor dem Monatsende schriftlich mitgeteilt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand besitzt ein Vorschlagsrecht.
§ 5 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 3 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest (z.B. bei Satzungsänderungen). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Beschließen von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
- Entgegennehmen des Jahresberichts und des Revisionsberichts der Revisoren
- Beschluss des Vereinshaushalts
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an verdiente Mitglieder
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands für zwei Jahre
- Beratung und Beschluss über vorliegende Anträge
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.
§ 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- bis zu 6 Beisitzer
Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 – Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 8 – Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.